Umsatzsteuerrückvergütung


Rückerstattung von Umsatzsteuer zu einem Wasserhausanschluss

mit zwei Urteilen vom 08. Oktober 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen von Wasserhausanschlüssen mit dem ermäßígten Umsatzsteuersatz von 7 % zu belegen ist.

Dem war vorausgegangen, dass die Finanzverwaltung von den Wasserversorgungsunternehmen seit dem Jahr 2000 hiervon abweichend den Ausweis des Regelsteuersatzes von derzeit 19 % (früher 16 %) verlangte.

Mit Schreiben vom 07. April 2009 hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, die Urteile des BFH anzuwenden. Für die Vergangenheit wird der Ausweis des Regelsteuersatzes von der Finanzverwaltung jedoch ausdrücklich akzeptiert.

Dennoch haben wir uns entschieden, unseren Kunden auf freiwilliger Basis zuviel gezahlte Umsatzsteuerbeträge zurück zu erstatten. 

Nach Eingang Ihres in allen Punkten ausgefüllten und unterschriebenen Antrags, den Sie hier dowloaden können, berichtigen wir den im zugehörigen Vorgang ausgewiesenen Umsatzsteuersatz nach § 14 c Abs. 1 i.V. m. § 17 UStG und nehmen die Erstattung vor.

Diese erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Eine Rechnungsberichtigung ist nur für Kunden, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erforderlich, da nur dieser Kundenkreis finanziell belastet ist. Gegenüber zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden erfolgt somit keine Rechnungsberichtigung.

Mit Ihrem Antrag versichern Sie uns, dass Sie hinsichtlich der gegenständlichen Rechnung nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.


Bitte prüfen Sie nun Ihre Unterlagen. 

Die Rückerstattung betrifft in aller Regel:

Bescheide für den Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung,
Bescheide über die Neufestsetzung des Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung und
Rechnungen über den Baukostenzuschuss für die Wasserversorgungseinrichtung.

Alle sonstigen Belege, die mit der Wasserversorgungseinrichtung in dem Zusammenhang stehen, dass Geschossfläche oder Grundstücksfläche hinzugekommen sind oder das Legen einer Wasserhausanschlussleitung berechnet wurde und in denen der  Mehrwertsteuersatz 16 % oder 19 % beträgt.

Übertragen Sie dann bitte diese Daten auf das Formular und senden Sie uns dieses bitte in allen Punkten ausgefüllt und unterschrieben zu.